Unsere Antwort
In der Regel 25 %. Höchstens 50 %.
Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel angerechnet, höchstens zur Hälfte. Die Hälfte ist die Ausnahme – etwa bei besonders großen, hochwertigen oder gut nutzbaren Freiflächen – und muss begründet sein.
Die oft genannten 50 % stammen häufig aus der alten Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), die bis Ende 2003 galt. Ältere Exposés und Mietverträge rechnen deshalb manchmal mit der Hälfte.
Wir weisen in der Flächenaufstellung immer aus, mit welchem Anteil die Freiflächen gerechnet sind. So ist jede Zahl nachvollziehbar.
Allgemeine fachliche Information, keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall gilt, kann auch vom Mietvertrag oder einer Vereinbarung abhängen.